Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Privatklägerin grösstenteils in den vom Beschuldigten geforderten Geschlechtsverkehr einwilligte, weil sie ansonsten mit gewalttätigen Übergriffen gegen sich selbst oder ihre Kinder rechnen musste, denen sie sich nicht entziehen konnte. Vereinzelt kam es auch vor, dass der Beschuldigte die Widerstände seiner Frau (Versuche, ihn von sich wegzustossen) gewaltsam überwunden, sich auf sie gelegt, mit seinem Gewicht die Privatklägerin fixiert und am Widerstand gehindert, und so den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin gewaltsam vollzogen hat.