Die Privatklägerin fürchtete sich vor den teils erheblichen Schlägen, welche wie erwähnt bereits im Jahr 2005 einen Frauenhausaufenthalt zur Folge hatten und zahlreiche polizeiliche Interventionen erforderten. Die Privatklägerin wusste bereits im Vornherein, dass sie dem körperlich deutlich überlegenen Beschuldigten nichts entgegenzuhalten hatte. Zudem war ihr bewusst, dass ihre Kultur die Unterordnung der Frau und absoluten Gehorsam verlangte (vgl. auch ihre Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach die Frau die Sklavin des Mannes sei, pag. 410). Ihr Ehemann hat diesen Gehorsam (mit Gewalt) eingefordert; dies auch in anderen Belangen des Zusammenlebens.