Der Beschuldigte hat die Privatklägerin u.a. mit der Hand ins Gesicht geschlagen bzw. ihr Schläge oder Stösse gegen den Körper versetzt (vgl. pag. 179). Wie die Vorinstanz erachtet es die Kammer nicht als erstellt, dass die von der Privatklägerin glaubhaft beschriebenen Kniestösse in unmittelbarem Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen erfolgt sind. Die Privatklägerin fürchtete sich vor den teils erheblichen Schlägen, welche wie erwähnt bereits im Jahr 2005 einen Frauenhausaufenthalt zur Folge hatten und zahlreiche polizeiliche Interventionen erforderten.