19, 43, 179). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Privatklägerin den von ihrem Ehemann ungefähr meist drei bis vier mal pro Woche geforderten Geschlechtsverkehr mehrheitlich über sich ergehen liess, da sie aufgrund der während der langjährigen Ehe gemachten Erfahrungen wusste, dass ihr Ehemann – wenn sie den geforderten Geschlechtsverkehr ablehnte – später als unmittelbare Reaktion auf die Ablehnung sie, ihre Kinder oder sich selbst schlagen würde. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin u.a. mit der Hand ins Gesicht geschlagen bzw. ihr Schläge oder Stösse gegen den Körper versetzt (vgl. pag.