Diese zeichnen ein deutliches Bild. Der Beschuldigte wurde – und dies seit der Heirat im Jahr 1997 – regelmässig gewalttätig, wenn die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr verweigerte. Er schlug aus Frustration über die Ablehnung entweder sie, ihre gemeinsamen Kinder oder sich selbst. Es handelt sich dabei um ein der Privatklägerin bekanntes Verhaltensmus-