Sie habe versucht, ihn mit ihren Händen wegzustossen, aber er sei ein Mann und sie selbst komme gegen einen Mann nicht an (pag. 181). Auch an der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Privatklägerin ihre Aussagen bestätigt (pag. 409, 673). Selbst wenn sie keine detaillierten Aussagen mehr machen konnte oder wollte – was angesichts des Zeitablaufs und der psychischen Belastung nachvollziehbar ist – sieht die Kammer keinen Anlass, an ihren Aussagen zu zweifeln. Diese zeichnen ein deutliches Bild.