Die Privatklägerin habe den geforderten Geschlechtsverkehr aufgrund einer Zwangssituation über sich ergehen lassen, obwohl sie verbal zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie das nicht wolle, oder in dem sie zunächst versucht habe, den Beschuldigten mit den Händen wegzustossen. Dies weil die Privatklägerin gewusst habe, dass der Beschuldigte ansonsten sie, die Kinder oder sich selbst schlagen würde, insbesondere wenn er Alkohol getrunken hatte, was oft vorgekommen sei. Die Privatklägerin sei seit der Heirat 1997 immer wieder Opfer gewalttätiger Übergriffe geworden und habe daher Angst vor dem Beschuldigten gehabt (pag.