Dem Beschuldigten wird nun gemäss ergänzter Anklage vorgeworfen, die Privatklägerin psychisch unter Druck gesetzt, und mit diesem Mittel den Tatbestand der mehrfachen Vergewaltigung erfüllt zu haben. Die Privatklägerin habe den geforderten Geschlechtsverkehr aufgrund einer Zwangssituation über sich ergehen lassen, obwohl sie verbal zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie das nicht wolle, oder in dem sie zunächst versucht habe, den Beschuldigten mit den Händen wegzustossen.