Vielmehr habe die Privatklägerin glaubhaft geschildert, dass diese Schläge als Bestrafung für verweigerten Geschlechtsverkehr oder im Alltag durch den Beschuldigten ausgeteilt worden seien. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr genötigt habe, in dem er sich auf sie gelegt und gewaltsam in sie eingedrungen sei, obwohl sie mit den Händen gegen seinen Brustkorb versucht habe ihn wegzustossen, sei zwar durchaus vorgekommen, jedoch nicht wie in der Anklage geschildert drei bis