Sie schloss jedoch aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit Fuss- und Kniestössen gegen den Rumpf genötigt habe, den Geschlechtsverkehr zu erdulden. Vielmehr habe die Privatklägerin glaubhaft geschildert, dass diese Schläge als Bestrafung für verweigerten Geschlechtsverkehr oder im Alltag durch den Beschuldigten ausgeteilt worden seien.