15. Beweiswürdigung bezüglich der Vorfälle in der Zeit zwischen dem 1. April 2004 und anfangs September 2013 (Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung) 15.1 Vorinstanzliche Ausführungen Die Vorinstanz ist zum Beweisergebnis gelangt, dass die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen ab dem 1. April 2004 bis anfangs September 2013 mehrfach begangen worden seien. Sie schloss jedoch aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit Fuss- und Kniestössen gegen den Rumpf genötigt habe, den Geschlechtsverkehr zu erdulden.