17). Die Privatklägerin konnte sich – wie sie später in der Einvernahme ausführlich und überzeugend erklärte (pag. 18 f.) – nicht zur Wehr setzen, da sich der Beschuldigte mitten in der Nacht während sie bereits schlief auf sie legte, sie mit seinem Gewicht fixierte und gewaltsam (vaginal) in sie eindrang. Die Privatklägerin war schlaftrunken und konnte sich gegen den körperlich überlegenen Beschuldigten nicht zur Wehr setzen.