14. Beweiswürdigung bezüglich des Vorfalls anfangs September 2013 (Vorwurf der Vergewaltigung) Der separat angeklagte Vorfall, welchen die Privatklägerin in der Einvernahme vom 31. Oktober 2013 gegenüber der Polizei glaubhaft und vollständig geschildert hat, hat sich wie von ihr erwähnt abgespielt (pag. 17). Ihre Aussagen hierzu enthalten zahlreiche Realitätskriterien: Sie schilderte, wie sie mitten in der Nacht aufgeweckt wurde, konnte eine genaue Zeit benennen, beschrieb die Kleidung, welche sie beide trugen, erklärte, wieso sie den Geschlechtsverkehr ablehnte und gab an, was sie nach dem Vorfall machte (pag. 17).