_ stützen die Aussagen der Privatklägerin vollumfänglich. Bemerkenswert ist, dass der Arzt bereits im Jahr 2005 Verletzungen der Privatklägerin dokumentierte, welche er auf den Ehemann zurückführte, und die zu einem Frauenhausaufenthalt führten (pag. 494, S. 32 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung und pag. 169 und 172 f.). Dass trotz der zahlreichen Übergriffe keine weiteren Aufzeichnungen vorhanden sind, konnte die Privatklägerin überzeugend damit erklären, dass sie den Arzt jeweils nach einem Vorfall nicht aufsuchte (pag. 142, 411).