16 verlassen. Der Beschuldigte wurde von der Polizei stets alkoholisiert – teilweise in einem erheblichen Ausmass – angetroffen. Dies macht die Aussagen der Privatklägerin und auch der beiden Söhne glaubhaft, wonach der Beschuldigte insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol gewalttätig und unkontrollierbar werde. Auch die Berichte von Dr. med. K.________ stützen die Aussagen der Privatklägerin vollumfänglich.