Auch die Akten der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Q.________ (KESB) geben Aufschluss darüber. So ist im Protokoll der Anhörung des Beschuldigten vom 9. Januar 2014 seine Aussage festgehalten, er wisse, dass er keine Gewalt mehr gegen seine Frau anwenden dürfe und eine Behandlung wegen des Alkoholkonsums machen müsse (pag. 225 f.). Die Anzeigerapporte zeigen, dass die Privatklägerin jeweils in Situationen die Polizei avisierte, in denen sie in grosser Angst war und es ihr jeweils bereits gelungen war, von ihrem Ehemann zu fliehen und die eheliche Wohnung zu