13. Würdigung der objektiven Beweismittel Die objektiven Beweismittel stützen die Aussagen der Privatklägerin und belegen insbesondere, dass sie jahrelang unter häuslicher Gewalt litt. Die Polizei musste in der Vergangenheit aufgrund der gewalttätigen Ausbrüche des Beschuldigten wiederholt zum ehelichen Domizil ausrücken, was den zahlreichen in den Akten vorhandenen Anzeigerapporten entnommen werden kann. Auch die Akten der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Q.________ (KESB) geben Aufschluss darüber.