159), wobei selbst drei Biere einen derart hohen Wert nicht zu erklären vermögen. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, alkoholsüchtig zu sein und gab an, er könne zum jetzigen Zeitpunkt aufhören zu trinken (pag. 420). Die Tendenz des Beschuldigten, sich selbst in ein möglichst vorteilhaftes Licht zu stellen und auch offensichtliche Probleme zu bestreiten, trat an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut zu Tage: So gestand er zwar ein, früher Gelegenheitstrinker gewesen zu sein. Er habe jedoch nur Bier getrunken und seine Frau habe ihm damals selbst Alkohol besorgt (pag.