Auch erachtet es die Kammer als sehr unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte sich lediglich einmal zu Gewalt gegenüber seiner Ehefrau hinreissen liess. Denn offenbar war diese Gewalt für den Beschuldigten nicht aussergewöhnlich und kaum einer Erwähnung wert («nur» auf die Wange, pag. 200). Hätte es sich tatsächlich um einen einmaligen – und wie der Beschuldigte angab erst vor kurzem stattgefundenen – Ausraster des Beschuldigten gehandelt, ist davon auszugehen, dass er diesen zu entschuldigen versucht hätte. Stattdessen gab er dafür eine Erklärung ab, mit der er sich dafür zu legitimieren versuchte. Auffallend sind auch die ausweichenden Aussagen des Beschuldigten.