200). Schliesslich offenbart die Aussage des Beschuldigten seine Auffassung, dass die Privatklägerin ihm als seine Ehefrau für seine sexuellen Bedürfnisse zur Verfügung zu stehen habe. Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung des Beschuldigten, er habe die Privatklägerin vor dem Geschlechtsverkehr jeweils gefragt, ob sie diesen wolle, und nur mit ihr verkehrt, wenn sie ja gesagt habe (pag. 200), nicht glaubhaft. Auch erachtet es die Kammer als sehr unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte sich lediglich einmal zu Gewalt gegenüber seiner Ehefrau hinreissen liess.