Dies zeigt zum einen, dass der Beschuldigte durchaus willens war, Gewalt gegen die Privatklägerin einzusetzen, wenn sie seinen Bedürfnissen nicht nachkam. Andererseits verdeutlicht seine Aussage aber auch, dass der Beschuldigte das von ihm eingesetzte Mittel (Schlag auf die Wange) als gerechtfertigt betrachtet, da er diesen Vorfall ansonsten nicht derart bagatellisieren, nämlich gleichzeitig darauf beharren würde, dass er seine Frau «nicht geschlagen habe», sondern es bei einem Schlag auf die Wange belassen habe (vgl. pag. 200).