Der Beschuldigte macht demgegenüber – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – widersprüchliche Aussagen, welche von selektiven Erinnerungslücken geprägt sind, und auch nicht mit Angaben Dritter, insbesondere mit den in den Anzeigerapporten der Polizei festgehaltenen Beobachtungen, übereinstimmen. Zunächst Abgestrittenes gibt er später teilweise zu, eingestandene Übergriffe bagatellisiert er, und für sein Verhalten bemüht er teilweise abwegige Erklärungen, mit denen er sich als Ehemann in ein gutes Licht zu rücken versucht: Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen bestritt der Beschuldigte zunächst, die Privatklägerin geschlagen zu haben, wenn sie keinen Sex mit ihm gewollt habe