Den Aussagen der Privatklägerin kommt daher in dieser Konstellation eine entscheidende Bedeutung zu. Sie sind vorliegend wie bereits erwähnt glaubhaft und werden zumindest in Bezug auf die Vorwürfe der häuslichen Gewalt durch ihre Söhne und durch weitere objektive Beweismittel gestützt. Der Beschuldigte macht demgegenüber – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – widersprüchliche Aussagen, welche von selektiven Erinnerungslücken geprägt sind, und auch nicht mit Angaben Dritter, insbesondere mit den in den Anzeigerapporten der Polizei festgehaltenen Beobachtungen, übereinstimmen.