13 Bei den zu beurteilenden Sexualdelikten liegt eine klassische Aussage gegen Aussage Konstellation vor, der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe gänzlich. In solchen Konstellationen ist eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zum konkreten Geschehen schwierig, naturgemäss kann der Beschuldigte wie erwähnt eben gerade keine Angaben zu den Geschehnissen machen. Den Aussagen der Privatklägerin kommt daher in dieser Konstellation eine entscheidende Bedeutung zu.