Es ist ungewiss, ob es sich um eine wörtliche Übersetzung handelt bzw. ob der genaue Sinn durch den Übersetzter zutreffend wiedergegeben wurde. Da die Wortwahl nicht vom Beschuldigten stammt, kann aus ihr nichts über seine Geisteshaltung abgeleitet werden. Soweit die Vorinstanz beweiswürdigend darauf abstellt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte bloss pauschal abstreitet (pag. 492), schliesst sich die Kammer auch dieser Auffassung nicht an.