Die Vorinstanz führt aus, dass seine Aussage «ich habe es mit ihr gemacht» indiziere, dass Sex für den Beschuldigten etwas sei, das der Mann an der Frau vollziehe (pag. 491, S. 29 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Kammer kann sich dieser Folgerung nicht anschliessen. Der Wortlaut des Protokolls kann im besten Fall die Wortwahl des Übersetzers wiedergeben, nicht aber diejenigen des Beschuldigten. Es ist ungewiss, ob es sich um eine wörtliche Übersetzung handelt bzw. ob der genaue Sinn durch den Übersetzter zutreffend wiedergegeben wurde.