11. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Auch der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist grundsätzlich beizupflichten. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 491 f., S. 29 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Präzisierend ist jedoch anzumerken, dass nach Ansicht der Kammer eine Beweiswürdigung, welche an den genauen Wortlaut der Aussagen des Beschuldigten anknüpft, abzulehnen ist. Die Vorinstanz führt aus, dass seine Aussage «ich habe es mit ihr gemacht» indiziere, dass Sex für den Beschuldigten etwas sei, das der Mann an der Frau vollziehe (pag.