So schilderte sie, dass sie in der Schweiz ganz auf sich alleine gestellt gewesen sei und auch von ihrer Mutter, welche die Ehe arrangiert hatte, keine Hilfe und Unterstützung erwarten durfte (pag. 674). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind und ein klares Bild über die Verhältnisse in ihrer Ehe zeichnen. Daran vermögen die vorhandenen Inkonsistenzen und Widersprüche nichts zu ändern. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann abgestellt werden. Eine detailliertere Würdigung ihrer Aussagen zu den konkreten Vorfällen wird an der gegebenen Stelle unten erfolgen.