12 entsprechend denn auch am 31. Oktober 2013 anlässlich der Einvernahme durch eine Polizistin und eine Übersetzerin (vgl. pag. 15). An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin vermag fehlender Detailreichtum ihrer Aussagen bei der Staatsanwaltschaft daher nichts zu ändern. Die Kammer konnte sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein persönliches Bild der Privatklägerin machen. Sie bestätigte ihre Aussagen und erweckte dabei einen authentischen und glaubwürdigen Eindruck.