Die fehlende detaillierte Schilderung der einzelnen Vorfälle spricht damit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin sich offensichtlich später nicht immer wieder mit den Geschehnissen auseinandersetzen wollte, da diese sie zu stark belasteten. So gab sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass sie sich noch an den Vorfall anfangs September 2013 erinnern könne, aber nicht immer daran erinnert werden wolle (pag. 409). Die Aussagen bei der Staatsanwaltschaft sind zudem unter ungünstigen Umständen zustande gekommen.