Die detaillierte Schilderung jeden einzelnen Sexualdelikts hätte aufgrund deren Umfangs jedoch den Rahmen einer jeden Befragung gesprengt. Da die unzähligen Vorfälle im Wesentlichen ähnlich und rasch abgelaufen sein dürften, überlagern sich die Erinnerungen naturgemäss, da sich die Vorfälle nicht gleichermassen ins Gedächtnis einbrennen wie ein einzelnes traumatisierendes Ereignis. Zudem handelt es sich um eine schambehaftete Thematik, insbesondere vor dem kulturellen Hintergrund der Privatklägerin. Die fehlende detaillierte Schilderung der einzelnen Vorfälle spricht damit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.