Auch kann ihr nicht angelastet werden, die Sexualdelikte nicht detailliert beschreiben zu können. Gerade den Vorfall vom September 2013 hat die Privatklägerin stimmig und ausführlich geschildert (pag. 17). Sie schilderte zudem in der polizeilichen Befragung durchaus auch Einzelheiten zum Sexualverhalten des Beschuldigten (pag. 17 f.). Die detaillierte Schilderung jeden einzelnen Sexualdelikts hätte aufgrund deren Umfangs jedoch den Rahmen einer jeden Befragung gesprengt.