Zutreffend weisen die Parteien und die Vorinstanz darauf hin, dass sich in den Darstellungen der Privatklägerin auch Inkonsistenzen und Widersprüche finden. Dabei handelt es sich grösstenteils um leichte Abweichungen oder Verwechslungen (vgl. auch pag. 493, S. 31 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind diese Unstimmigkeiten erklärbar, ohne dass sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin beeinträchtigen würden: Die Aussagen der Privatklägerin betrafen eine Vielzahl von teilweise ähnlichen Ereignissen.