Die Kammer kann dieser Argumentation nicht folgen. Zwar ist durchaus zutreffend, dass die Privatklägerin unter der Ehe gelitten hatte und sie die Strafbehörden in ihren Einvernahmen mehrere Male darum gebeten hatte, sie von ihrem Ehemann zu befreien. Aus den Akten ergibt sich jedoch auch, dass die Privatklägerin nach September/Oktober 2013, also nach dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals die Vorwürfe der sexuellen Gewalt erhoben hatte, wiederholt bereit war, ihren Ehemann wieder in der Familie aufzunehmen (so beispielsweise im Dezember 2013 und im Juni 2015, pag. 78, 175 f., 245, 107). Hätte die Privatklägerin die