Diese Zugeständnisse sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Ebenso wie die Erinnerungslücken, die die Privatklägerin am 21. Dezember 2016 gegenüber dem Staatsanwalt zu einem Vorfall im Juli 2015 einräumte (pag. 188). Eine solche Erinnerungslücke hätte sie kaum eingeräumt, wenn sie diesen Vorfall gänzlich erfunden hätte. Die Verteidigung erblickt ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung durch die Privatklägerin darin, dass diese ihre Ehe, unter der sie jahrelang gelitten hatte, beenden wollte. Die Kammer kann dieser Argumentation nicht folgen.