Dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. In den Aussagen der Privatklägerin sind weiter auch keine Aggravierungstendenzen oder übermässige Belastungen auszumachen, was die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend eingeräumt hat. Vielmehr hat die Privatklägerin dargelegt, manchmal habe sie erfolgreich den von ihrem Ehemann geforderten Geschlechtsverkehr abwehren können (pag. 181), und dass es auch zu Geschlechtsverkehr im gegenseitigen Einverständnis gekommen sei (pag. 17). Diese Zugeständnisse sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.