Erst auf diese konkrete Frage hin schilderte die Privatklägerin erstmals, dass ihr Ehemann immer Sex ohne ihr Einverständnis wolle (pag. 43). Die Privatklägerin ist damit nicht von sich aus an die Polizei gelangt und hat den Beschuldigten belastet, vielmehr hat sie die sexuelle Gewalt und insbesondere den Vorfall von anfangs September 2013 erst auf entsprechende Aufforderung hin geschildert. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.