17), sind nachvollziehbar und in sich logisch. An der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre bei der Polizei und Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen, wobei sie sich aus verständlichen Gründen nicht mehr im Detail dazu äussern konnte bzw. wollte (pag. 409 f. und 673 f.). Die Entstehungsgeschichte der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe ist gänzlich unverdächtig: Nachdem die Privatklägerin am 30. Oktober 2013 aufgrund des Verhaltens ihres Ehemannes den Polizeinotruf wählte und die Beamten ausrücken mussten, wurde sie von der Polizei zum konkreten Vorfall befragt.