10 10. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin ausführlich und zutreffend gewürdigt. Darauf wird vorab verwiesen (pag. 492 ff., S. 30-32 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft. Sie enthalten zahlreiche Realitätskriterien (vgl. z.B. die detaillierte Schilderung des Vorfalls anfangs September 2013 und der dabei von ihr empfundenen Gefühle, pag. 17), sind nachvollziehbar und in sich logisch.