- Aussagen von M.________ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. November 2013 (pag. 48 ff.); - Aussagen von M.________ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. Dezember 2013 (pag. 85 ff.). Die Vorinstanz hat sämtliche Beweismittel zutreffend und ausführlich zusammengefasst. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 469 ff., S. 7-27 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).