Angeklagt ist nun auch, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr in der überwiegenden Anzahl der Fälle aufgrund einer Zwangssituation habe über sich ergehen lassen, obwohl sie dem Beschuldigten nein gesagt und versucht habe, ihn wegzustossen. Dies weil die Privatklägerin gewusst habe, dass der Beschuldigte ansonsten sie, die Kinder oder sich selbst schlagen würde, insbesondere wenn er zu viel Alkohol getrunken habe, was oft vorgekommen sei. Die Privatklägerin sei aufgrund der seit der Heirat 1997 vorkommenden gewalttätigen Übergriffe eingeschüchtert gewesen und hätte Angst vor dem Beschuldigten gehabt (pag. 608).