8 Es kann auf die Anklageschrift und die erweiterte Anklage verwiesen werden (pag. 352 ff. und 404 f.). Im oberinstanzlichen Verfahren wurde die Anklage am 11. Juli 2018 ergänzt. Angeklagt ist nun auch, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr in der überwiegenden Anzahl der Fälle aufgrund einer Zwangssituation habe über sich ergehen lassen, obwohl sie dem Beschuldigten nein gesagt und versucht habe, ihn wegzustossen.