muss es diesen Schuldspruch auch sanktionieren können. Das Verschlechterungsverbot gilt daher vorliegend nicht. Jedoch ist die Kammer an eine Höchststrafe von fünf Jahren gebunden, da das erstinstanzliche Gericht in Dreierbesetzung geurteilt hat (vgl. Art. 56 Abs. 2 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung