Nach Ansicht der Kammer ist diese Auffassung nicht zutreffend. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Zur Beseitigung des Verschlechterungsverbots genügt es, dass eine Partei Anschlussberufung erklärt hat; dies kann auch die Privatklägerschaft sein (vgl. MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, a.a.O., N 4 zu Art. 391). Ist das oberinstanzliche Gericht frei, einen zusätzlichen Schuldspruch auszufällen, muss es diesen Schuldspruch auch sanktionieren können.