Ziffer II.5 des Dispositivs hat die Privatklägerin Anschlussberufung erklärt, womit sich die Frage stellt, ob das Verschlechterungsverbot gilt. Der Beschuldigte hat anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, die Anschlussberufung der Privatklägerin genüge nicht, um das Verschlechterungsverbot im Strafpunkt ausser Kraft zu setzen, da sie sich zum Strafpunkt nicht äussern dürfe. Sei jedoch die Generalstaatsanwaltschaft mit der Höhe der Strafe nicht einverstanden, hätte sie selbst Anschlussberufung erklären müssen. Nach Ansicht der Kammer ist diese Auffassung nicht zutreffend.