Die Kammer wird daher den Zivilpunkt überprüfen. Praxisgemäss wird die Kammer zudem die amtlichen Honorare (inkl. Rück- und Nachzahlungspflicht) sowie die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und DNA-Profile neu verfügen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in den angefochtenen Punkten über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung gemäss Ziffer II.5 des Dispositivs hat die Privatklägerin Anschlussberufung erklärt, womit sich die Frage stellt, ob das Verschlechterungsverbot gilt.