Die Zivilforderungen setzen diesen voraus, was sich aus der im erstinstanzlichen Dispositiv genannten Haftungsgrundlage (unerlaubte Handlung i.S.v. Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) ergibt. Dass der Beschuldigte die Verurteilung zu einer Geldleistung auch im Falle seines Freispruchs hätte akzeptieren wollen, darf nicht angenommen werden. Von der Rechtskraft des Zivilpunkts auszugehen, würde überspitztem Formalismus gleichkommen. Die Kammer wird daher den Zivilpunkt überprüfen.