7 gefochten. Eine Beschränkung des Rechtsmittels ist jedoch nur anzunehmen, wenn sie wirklich gewollt und genügend klar erklärt wird. Im Zweifel ist zugunsten der gesamten Anfechtung zu entscheiden (LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 6 zu Art. 399). Nach Ansicht der Kammer ist der Zivilpunkt im vorliegenden Fall untrennbar mit dem Schuldspruch verbunden. Die Zivilforderungen setzen diesen voraus, was sich aus der im erstinstanzlichen Dispositiv genannten Haftungsgrundlage (unerlaubte Handlung i.S.v.