547). Weiter angefochten sind die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und Beschimpfung, die Straf- und Kostenfolgen sowie der Zivilpunkt. Zwar wurde der Zivilpunkt – worauf die Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend hinwies – nicht explizit an-