Ebenfalls rechtskräftig sind die Schuldsprüche wegen mehrfach begangener Drohung am 30. Oktober 2013 und am 8. Dezember 2013 (Ziffer II.2 des Dispositivs) sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, ebenfalls mehrfach begangen (Ziffer II.5 des Dispositivs). Zu überprüfen hat die Kammer den Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung (Ziffer II.1 des Dispositivs), wobei die Privatklägerin hinsichtlich der Vergewaltigung gemäss Ziffer II.1.2 des Dispositivs Anschlussberufung erklärt hat (pag. 547).